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§ 5 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins sind: – Erwachsene – Jugendliche ( 14 bis 17 Jahre) – Kinder ( unter 14 Jahre ) – Ehrenmitglieder | § 5 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins sind: – Erwachsene ab 21 Jahren – Kinder/Jugendliche bis 21 Jahre – Ehrenmitglieder
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. mit dem freiwilligen Austritt 2. durch Ausschluss ( siehe § 11, Ziffer 2 ) 3. durch Tod
Der freiwillige Austritt muss schriftlich (auch per Mail) dem Vorstand erklärt werden und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres oder Kalendervierteljahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. | § 7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 4. mit dem freiwilligen Austritt 5. durch Ausschluss ( siehe § 11, Ziffer 2 ) 6. durch Tod
Der freiwillige Austritt muss schriftlich (auch per Mail) dem Vorstand erklärt werden und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
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§ 9 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet 1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen. 2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten, 3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen 4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln, 5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen. | § 9 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet ……. 6. Die Werte und Ziele des Vereins zu leben. (Einzusehen unter www.tsv-oberhaun.de unter Rubrik „Unser Verein“) |
§ 13 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a) dem vertretungsberechtigten Vorstand – dem 1. Vorsitzenden – dem 2. Vorsitzenden – dem Kassierer – dem Schriftführer
b) dem erweiterten Vorstand – dem Pressewart – dem Vereinsjugendwart – den Sportwarten 1 – 5 – dem Breitensportwart – dem Verwalter Vereinsheim – seinem Vertreter
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
….. 5. Der Vorstand soll monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
| § 13 Der Vorstand 2. Der Vorstand besteht aus a) dem vertretungsberechtigten Vorstand – dem 1. Vorsitzenden – dem 2. Vorsitzenden – dem 1. Kassierer – dem 2. Kassierer – dem Schriftführer
b) dem erweiterten Vorstand – dem Pressewart – dem Vereinsjugendwart – den Sportwarten 1-5 – dem Verwalter Vereinsheim – seinem Vertreter – dem Eventmanager – dem Abteilungsleiter Fasching
Die Aufteilung der Sportwarte wird in einer separaten Regelung geregelt die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. und 2. Kassierers und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. …. 5. Der vertretungsberechtigte Vorstand soll monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
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§ 14 Die Mitgliederversammlung 4……..
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten, durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. | § 14 Die Mitgliederversammlung 4.……
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus min. zwei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten, durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. |